„Projekt Schmetterling e.V.“
(Fassung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2013)
§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Projekt Schmetterling e.V.“.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, selbstlos Personen zu unterstützen, die infolge ihrer krebs- oder ähnlich lebensbedrohenden Erkrankungen bzgl. ihres körperlichen oder seelischen Zustandes und den damit verbundenen hohen psychischen Belastungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
- Weiterer Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung zum Erhalt der psychoonkologischen Beratung krebskranker Menschen und deren Angehörige.
Diesen Zweck erreicht der Verein
- durch eigene Aktivitäten
– haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter werben, betreuen, aus- und fortbilden,
– Lehre und Forschung im Bereich „Psychoonkologie“ einerseits durch Erfahrungsaustausch zwischen den Zielen des Vereins Nahestehenden und andererseits durch die Mitteilung von Arbeitsergebnissen und Erfahrungen an wissenschaftliche und medizinische Einrichtungen fördern. - im Übrigen überwiegend durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung gemeinnütziger Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
§ 3 – Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- gestrichen
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitglieder
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und aktiv an der Verwirklichung des Vereinszwecks mitwirkt. Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht und zahlen Beiträge laut § 7. - Fördernde Mitgliedschaft
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Fördernde Mitglieder werden über die Arbeit des Vereins regelmäßig informiert. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und zahlen Beiträge laut § 7. - Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand auf Vorschlag von Mitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder, die nicht ordentliche oder fördernde Mitglieder sind, haben kein Stimmrecht und zahlen keine Beiträge. Ehrenmitglieder werden über die Arbeit des Vereins regelmäßig informiert.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den erweiterten Vorstand zu richten ist. Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Der erweiterte Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung durch den erweiterten Vorstand ist nicht anfechtbar.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung sowie durch Austritt, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem erweiterten Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
- Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied mit den Beiträgen für zwei aufeinander folgende Jahre im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den erweiterten Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gegeben werden muss.
- Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 7 – Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Die fördernden Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung des einzelnen Mitglieds überlassen bleibt. Die Mindestbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Beitrag ist zu Beginn der Mitgliedschaft und jedes darauf folgenden Jahres zu entrichten. Eine andere Zahlungsweise muss beim Vorstand beantragt werden.
- Der volle Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied erst während des Geschäftsjahres eintritt.
- Bei einem Austritt oder Ausschluss werden die Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr nicht erstattet.
- Der erweiterte Vorstand kann beschließen, dass in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
§ 8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der erweiterte Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 – Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen: dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schatzmeister ist, und bis zu sechs Beisitzern.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des erweiterten Vorstandes zusammen mit einem seiner Stellvertreter oder durch die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten (= Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die beiden Stellvertreter nur handeln dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§ 10 – Aufgaben des erweiterten Vorstandes
- Der erweiterte Vorstand, dem grundsätzlich ein ausgewiesener Psychoonkologe angehören muss, ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
- Dem erweiterten Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der erweiterte Vorstand bestimmt die Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstandes.
- Der Vereinsvorstand kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben einen Beirat bestimmen. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist auf höchstens fünfundzwanzig beschränkt. Näheres regelt die Beiratsordnung.
- Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Beschlussfassung kann durch schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erfolgen (Umlaufverfahren).
- Der erweiterte Vorstand kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer ernennen. Dieser ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
- Der erweiterte Vorstand gibt sich über die Bestimmungen der Satzung hinaus eine Geschäftsordnung.
§ 11 – Wahl und Amtsdauer des erweiterten Vorstandes
- Die zu wählenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 12 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des erweiterten Vorstandes entgegen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des erweiterten Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeitstermin.
- Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13 – Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des erweiterten Vorstandes, bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich einberufen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss in Textform unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen.
- Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der erweiterte Vorstand fest.
§ 14 – Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des erweiterten Vorstandes, bei seiner Verhinderung von seinem seiner Stellvertreter, schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe diese beantragen.
§ 15 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des erweiterten Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
- Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dieses beantragt.
- Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Bei Verhinderung eines Mitglieds kann das Stimmrecht mit schriftlicher und unterzeichneter Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Mehr als zwei Stimmrechtsübertragungen auf ein Mitglied sind unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen bzw. durch Stimmrechtsübertragung vertretenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Für die Änderung der Satzung ist eine Anwesenheit bzw. Vertretung von 1/3 der Vereinsmitglieder erforderlich, eine solche von 2/3 bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Tatbestand ist in der Einladung hinzuweisen. Diese Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Der Beschluss über eine Satzungsänderung sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen bzw. vertretenden Mitglieder.
- Satzungsändernde Beschlüsse sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mehrheit des erweiterten Vorstandes. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Besteht Stimmengleichheit, findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei wiederholt gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
16 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege – insbesondere die psychoonkologische Betreuung von Krebspatienten und deren Angehörigen sowie die Hospizarbeit.